Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1) Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht; Es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und unserem Zweck zur Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
3) Unsere AGB gelten für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der Bitar Elektrotechnik nach Maßgabe der zwischen uns und dem Kunden abgeschlossenen Verträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4) Unsere Verkaufsbedingungen müssen für jeden neuen Vertrag ausdrücklich vereinbart werden. Unsere Verkaufsbedingungen sind jederzeit auf unserer Webseite abrufbar und werden bei jedem neuen Vertragsabschluss ausdrücklich einbezogen.
Für Rahmenverträge und Dauerschuldverhältnisse gelten unsere Verkaufsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit Zugang zu unserem schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigungszustand zustande.
2) Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
3) Der Vertragsabschluss erfolgt unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
4) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, sofern sie in der technischen Produktbeschreibung enthalten sind.
5) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an einen dritten Bedarf des Kunden unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager“, ausschließlich Verpackung; Dies wird ausdrücklich in der Rechnung dargelegt.
2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Dies werden wir dem Kunden auf Verlangen mitteilen.
3) Der Abzug vom Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4) Der Verzug tritt ohne Mahnung ein, die Zahlung fällt nicht innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt unseres Kontos gutgeschrieben ist.
5) Wir sind bestrebt, trotz anders lautender Bestimmungen der Kundenzahlung zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Abrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Darüber hinaus ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1) Liefertermine oder –fristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder fernschriftlich bestätigt werden.
2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, polizeiliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten oder bei Anderen von uns zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten treten beauftragte Dritte ein –, wir haben auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung auf die Dauer der Behinderung zzgl. eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zugesagt haben oder uns im Verzug vertreten, ist unsere Haftung für jede vollendete Woche des Verzuges auf einen halben Prozent des Rechnungswertes (ohne MwSt.) der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, insgesamt jedoch auf höchstens fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht unsererseits auf grober Fahrlässigkeit.
5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht zumutbar.
6) Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir verpflichtet, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; Mit dem Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Krankheit und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
§ 5 Änderung des Lieferungs- und Leistungsumfangs/Konstruktionsänderungen
1) Werden Abweichungen vom vereinbarten Lieferungs- und Leistungsumfang aufgrund technischer Gegebenheiten, wie zum Beispiel dadurch notwendig, dass planungsgemäße Anlagenkomponenten nicht zeitnah zur Verfügung stehen oder das die Beschaffenheit oder Tragfähigkeit der Montagefläche nicht zur Aufnahme der geplanten Anlage geeignet ist, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung der Leistung getroffen werden.
2) Für Leistungen, die wir ohne Auftrag ausführen, steht uns eine angemessene Vergütung zu,
– wenn der Kunde die Leistung nachträglich anerkennt oder
– die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Kunden entsprechen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.
3) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bleiben unberührt.
4) Wir behalten uns das Recht vor, jede Zeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 6 Mitwirkungspflicht des Kunden
1) Der Kunde ist verpflichtet, die für unsere vertraglichen Leistungen, insbesondere die Montage, erforderlichen Mitwirkung zu erbringen.
2) Soweit der Kunde zur Erbringung unserer vertraglichen Leistungen an Geräten, Wasser, Strom oder sonstigen Baustelleneinrichtungen, wie zum Beispiel Toiletten oder Müllcontainer, Stellung nimmt, erfolgt dies im Verhältnis zu uns mangels ausdrücklich abweichender Vereinbarungen unentgeltlich.
§ 7 Gefahrübergang
1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder der Zweck der Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft an ihn über.
2) Soweit der Versand durch uns erfolgt, erfolgt der Gefahrenübergang nach dem ersten Abladen auf der Baustelle.
3) Auf Wunsch des Kunden werden die Lieferungen auf seinen Namen und auf seine Rechnung versichert.
4) § 4 Abs. 7 bleibt unberührt. AGB – Bitar Elektrotechnik – Stand: 09/2023
§ 8 Gewährleistung
1) Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften, die aus der technischen Produktbeschreibung hervorgehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung enthalten keine verbindliche Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit der Ware. Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen und die darin enthaltenen Ertragsprognosen stellen lediglich Berechnungsbeispiele dar und sind unverbindlich.
2) Optische Mängel, insbesondere Verfärbungen an Modulen, die deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
3) Leistungsunterschiede innerhalb vertraglicher Toleranzgrenzen bleiben ohne Einfluss auf die Zusammenstellung der Module im Anlagenaufbau.
4) Elektrische Werte von Photovoltaikmodulen unterliegen einer Degradation, die zunächst degressiv, dann linear verläuft. Dies stellt keinen Mangel dar.
5) Für Geschäftskunden (B2B) gilt: Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung, zur Lieferung einer mangelfreien Sache oder – soweit der Mangel in einer Minderleistung besteht – zu einer ergänzenden Lieferung, bis die Vertragsleistung erreicht wird, berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Flugzeuge, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialflugzeuge, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort aufgewendet wurde .
7) Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde nach Verständigung die erforderliche Zeit und Möglichkeit zu geben. Nur in dringenden Fällen, etwa zur Abwehr übermäßiger Risiken, wobei wir unverzüglich zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch andere Mittel zuzulassen und von uns Ersatz der erforderlichen Mittel zu verlangen
7) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, einen Rücktritt oder eine Minderung zu verlangen.
8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
9) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; Sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.
10) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
§ 9 Haftung
1) Wir halten uns an die gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend machen kann, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Sofern uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2) Wir halten uns an die gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4) Soweit wir den Transport der Ware oder die Bestellung von Gerüsten übernommen haben, schulden wir nur den Abschluss der zur Erbringung dieser vertraglichen Leistungen erforderlichen Verträge. Insoweit haften wir nur für die sorgfältige Auswahl der von uns beauftragten Dritten. Sollten wir aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten geltend machen, für den wir nicht haften, werden wir dem Kunden auf dessen Verlangen abtreten.
5) Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
6) Die vorstehende Haftungsbefreiung und Gewährleistung gilt auch für außervertragliche Ansprüche und insoweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens gem. § 284 BGB: Statt der Leistung wird Ersatz vergeblicher Aufwand verlangt.
7) Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlung aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Rückgabe der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwaltungsaufwand ist auf die Höchstpreise des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; Insbesondere ist er verpflichtet, auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden einen ausreichenden Neuwert zu gewährleisten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen hat uns der Kunde schriftlich zu unterrichten, damit wir die Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, unterliegen wir den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu ersetzen, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Klagen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Arbeitnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Bearbeitung verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnisse, die Forderung selbst einzubringen, bleiben hiervon unberührt. Wir bekräftigen uns jedoch, dass die Forderung nicht einzuziehen ist, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzugsgerät ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgegebenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alles zum Einzug erforderliche Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretungsmitteilung gibt.
5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
6) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so besitzen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Die Vermischung gelingt auf die Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7) Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn die Forderung ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten entsteht.
8) Wir begründen uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 11 Datenschutz und Datenerhebung
(1) Bitar Elektrotechnik erhebt personenbezogene Daten (Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person) nur in dem vom Kunden zur Verfügung gestellten Umfang. Die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt zur Erfüllung und Abwicklung der vertraglich vereinbarten Leistungen.
(2) Bitar Elektrotechnik gibt personenbezogene Daten nicht an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind lediglich Subunternehmer, von denen Bitar Elektrotechnik vertraglich vereinbarte Leistungen erbringen lässt. Die Weitergabe erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.
(3) Nach vollständiger Vertragsabwicklung werden die Daten unter Berücksichtigung der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten gelöscht, sofern der Kunde einer weiteren Verarbeitung und Nutzung nicht zugestimmt hat.
§ 12 Geheimhaltung
Wir verpflichten uns, ausdrücklich als vertraulich bezeichnete Angaben und Informationen des Kunden vertraulich zu behandeln und nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Die Befugnis zur Weitergabe solcher Angaben und Unterlagen zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften oder gesetzlicher Anordnungen bleibt hiervon unberührt. AGB –Bitar Elektrotechnik– Stand: 09/2023
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren, insbesondere des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
2) Handelt der Kunde als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers.
Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden können.
Der Verkäufer ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.